Nach Corona-Shutdown öffnen immer mehr kulturelle Einrichtungen in Schleswig-Holstein wieder ihre Türen. Jetzt können auch Kinos ihren Betrieb wiederaufnehmen.
KIEL. Immer mehr kulturelle Einrichtungen in Schleswig-Holstein öffnen wieder ihre Türen. „Museen und Galerien sind seit dem 9. Mai wieder für Besucherinnen und Besucher offen, ab heute können auch Kinos ihren Vorführbetrieb wiederaufnehmen und auch kleine Kulturformate und – events“
, sagte Kulturministerin Karin Prien heute (18. Mai) in Kiel. Voraussetzung dafür sei ein Hygienekonzept. „Kultur ist vielseitig und aus dieser Vielseitigkeit können wir jetzt wieder auswählen“,
freute sie sich über die aktuellen Lockerungen. Dazu zähle auch der Kulturgenuss bei zeitlich begrenzten Ereignissen wie Lesungen, Theater- und Tanzaufführungen, Konzerten oder Ausstellungseröffnungen mit bis zu 50 Besucherinnen und Besuchern.
Regelungen für kulturelle Einrichtungen
- Kinos dürfen ihren Vorführungsbetrieb wiederaufnehmen. In einem Saal sind allerdings nicht mehr als 50 Besucherinnen und Besuchern auf festen Sitzplätzen zugelassen; das Abstandsgebot von 1,50 m nach allen Seiten gilt auch hier. Ein Hygienekonzept ist erforderlich. Um enge Begegnungen von Gästen zu vermeiden empfiehlt sich die Markierung von Laufwegen, im Kassenbereich müssen Warteschlangen vermieden werden. Zusammensitzen z.B. in Kinos und Theatern – nebeneinander und ohne Abstandsgebot – dürfen Personen aus einem gemeinsamen Haushalt. Es empfiehlt sich also, bei der Reservierung bereits anzugeben, wenn man mit Familienanhang oder mit Lebenspartner*in kommt.
- Museen, Ausstellungen, Galerien und Gedenkstätten können bereits seit dem
Mai wieder öffnen. Nach der neuen Verordnung ab dem 18. Mai zählen sie wie zum Beispiel auch soziokulturelle Zentren oder öffentliche Bibliotheken zu den Einrichtungen mit Publikumsverkehr nach § 3 der LVO. Danach müssen sie die allgemeinen Hygienestandards gewährleisten und in Aushängen kenntlich machen. Es gilt das Abstandsgebot von 1,50 m zwischen Personen in allen Räumen und damit die Begrenzung der Gästezahl aufgrund der räumlichen Kapazitäten. Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren, regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden, regelmäßige Lüftung in Innenräumen, das regelmäßige Reinigen der Sanitäranlagen muss gewährleistet werden. Die enge Begegnung von Gästen, insbesondere im Sanitärbereich, im Shop, in Warteschlagen und im Kassenbereich, muss vermieden werden. Für die eigenen Beschäftigten gelten die „Arbeitsschutzstandards COVID 19“. - Auch Museumsführungen können wieder angeboten werden, sofern das Abstandsgebot von 1,50 m zwischen den Personen in allen Räumen eingehalten wird.
- Museumscafés dürfen unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen: Erforderlich ist ein gesondertes Hygienekonzept mit der Wahrung des Abstandsgebotes oder geeigneten physischen Barrieren (§ 7). Außerdem müssen die Kontaktdaten der Gäste erhoben werden.
- Kulturveranstaltungen – gemeint sind zeitlich begrenze Ereignisse wie Lesungen, Theater- und Tanzaufführungen, Konzerte, Ausstellungseröffnungen – mit bis zu 50 Besucherinnen und Besuchern sind ab dem 18. Mai unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt (§ 5). Dies gilt gleichermaßen für den Innen- und Außenbereich und ermöglicht ab sofort kleine Formate und Events. Voraussetzung ist ein striktes Abstandsgebot und ein Hygienekonzept. Alle Teilnehmenden müssen außerdem auf festen Plätze sitzen und ihre Kontaktdaten dem Veranstalter übermitteln. Gemeinsames Singen oder der Einsatz von Blasinstrumenten ist derzeit nur im Freien erlaubt.
- Für den internen Probenbetrieb der Theater gelten arbeitschutzrechtliche Vorschriften und Empfehlungen, die insbesondere in der „VBG: Branchenspezifische Handlungshilfe: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für die Branche Bühnen und Studios für den Bereich Probenbetrieb“ und in den „Handlungshilfen für Proben in SH“ der drei öffentlich-rechtlichen Theater in Schleswig-Holstein zusammengefasst sind.
- Volkshochschulen, Bildungsstätten und Musikschulen
Für Unterrichtsangebote in Weiterbildungseinrichtungen gelten die Regelungen wie für Veranstaltungen (§ 5). Dazu gehören das verpflichtende Hygienekonzept und die Aufnahme der Kontaktdaten aller Teilnehmenden. Wenn der Bildungszweck es erforderlich macht, müssen die Teilnehmenden nicht sitzen. Teilweise sind auch Ausnahmen vom allgemeinen Abstandsgebot möglich. Musikunterricht in kleinen Gruppen ist nun wieder möglich. Untersagt sind das gemeinsame Singen und damit Chöre und das Spielen von Blasinstrumenten in den Räumen der Bildungsstätten.